Liebe DGKO Mitglieder,

die einrichtungsbezogene Impfpflicht nun ist da und mir Ihr begleiten uns weiterhin viele offene Fragestellungen im Praxisalltag. Neu ist in diesem Zusammenhang, dass die Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 erfolglos gewesen ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht bestätigt. Das höchste deutsche Gericht wies eine Verfassungsbeschwerde gegen entsprechende Teile des Infektionsschutzgesetzes zurück.

„Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber“ – so im Wesentlichen die Begründung der Richter des Bundesverfassungsgerichts (AZ: 1 BvR 2649/21).

Mit Spannung wurde diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwartet – und zwar von beiden Seiten. Sie ist für alle wichtig. Impfgegner und Impfbefürworter haben jetzt Klarheit und damit Rechtssicherheit. Das Gericht hat bestätigt, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Dass diese verfassungsgemäß sein könnte, hatten Befürworter bereits erhofft als die Eilanträge ohne Erfolg blieben. Gegner waren angesichts der Begründung aber weiterhin optimistisch, dass die Impfpflicht gekippt werden könnte. Nun herrscht Klarheit: Es liegt kein Verstoß gegen Grundrechte vor – so jedenfalls die Einschätzung aus Karlsruhe.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht war im Dezember 2021 beschlossen worden, um vulnerable Gruppen besser zu schützen. Vorausgegangen war eine sehr emotionale und zum Teil auch wenig sachliche Diskussion. Das Bundesverfassungsgericht als höchstes deutsches Gericht wies eine Verfassungsbeschwerde gegen entsprechende Teile des Infektionsschutzgesetzes am 19.05.2022 zurück.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht zwar in die körperliche Unversehrtheit eingreife, dieser Eingriff aber gerechtfertigt sei. Vorrangig sei das Ziel des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Dieses bestand im Schutz sog. vulnerabler Gruppen. Dabei wurde betont, dass grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum besteht – und zwar für Maßnahmen, die die Pandemie bekämpfen sollen. Auch die Omikron-Variante sei kein Grund für abweichende Beurteilung.

Für die Praxis bedeutet dieses, dass die Impfpflicht gegen das Coronavirus für bestimmte Berufsgruppen bestehen bleibt. Das Bundesverfassungsgericht ist das höchste nationale Gericht. Der Rechtsweg ist damit in Deutschland erschöpft. Weitere Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen nicht.

Fazit:
Die Corona-Impfpflicht für das Pflege- und Gesundheitspersonal verstößt nicht gegen das Grundgesetz und ist verfassungskonform. Unabhängig davon, wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeschätzt wird. Sie hat überragende Bedeutung für das Gesundheitswesen. Alle Beschäftigten, aber auch deren Arbeitgeber müssen jetzt damit rechnen, dass die zuständigen Behörden die gesetzlichen Vorgaben zügig umsetzen werden. Das bedeutet für diejenigen, die über keinen Nachweis über den Impfschutz verfügen, entsprechende fristgebundene Auflagen, dieses nachzuholen oder einen Nachweis, dass aus medizinischen Gründen eine Impfung nicht möglich ist.

Nach dem Scheitern einer allgemeinen Corona-Impfpflicht im April dieses Jahres im Dt. Bundestag wurden die Rufe lauter, die einrichtungsbezogene Impfpflicht wieder abzuschaffen. Begründet wurde dieses auch mit bestehenden Umsetzungsschwierigkeiten. Da das Bundesverfassungsgericht die Impfpflicht für verfassungskonform hält, spricht wenig dafür, dass mit einer Abschaffung ernsthaft zu rechnen wäre. Damit wird sich jetzt jeder damit beschäftigen müssen, ob eine nicht erfolgte Impfung noch nachgeholt werden soll.

Weiterhin offen sind viele andere Fragen, die sich unmittelbar aus der Impfpflicht im Gesundheitswesen ergeben – etwa in Hinblick auf das Arbeitsrecht. Die Argumentation, dass die Impfpflicht gegen das Grundgesetz verstoße, ist nun indes nicht mehr möglich. Anzumerken ist aber noch, dass lokal die Umsetzung unterschiedlich erfolgt. So hat beispielsweise das niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung personengruppen von der Impfpflicht ausgenommen, wenn diese keinen direkten Kontakt zu vulnerablen Personen haben.